Satzung

§1 Name und Sitz:

  1. Der Verein führt den Namen: „Neuer Gevelsberger Kulturverein“ Verein zur Förderung der soziokulturellen Arbeit in Gevelsberg e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Gevelsberg. Gerichtsstand des Vereins ist Schwelm. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben und Ziele:

  1. Zweck des Vereins ist die Schaffung und Förderung soziokultureller Angebote und Strukturen in Gevelsberg. Diese dienen der Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, um sie zur aktiven Teilnahme am kulturellen, politischem und gesellschaftlichem Leben der Kommune anzuregen und zu befähigen. Die Verwirklichung dieser Ziele verfolgt der Verein durch vielfältige Formen und Methoden der Kulturarbeit. Sowie durch das KJHG anerkannte Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe. U.a. durch:
    • Durchführung kultureller Veranstaltungen in Gevelsberg
    • Unterstützung kultureller Veranstaltungen in Gevelsberg
    • Einflußnahme auf die kommunale Kulturpolitik
    • Der Verein beabsichtigt zur Verwirklichung der Satzungszwecke technische und räumliche Möglichkeiten zu schaffen.
    • Zusammenarbeit oder gegebenenfalls Auseinandersetzung mit anderen Institutionen und Organisationen im bildungs- sozial- und kulturpolitischen Bereich.
    • Förderung internationaler Begegnung und Zusammenarbeit
  2. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
  3. Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e. V. Nordrhein-Westfalen.

§3 Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, Aktivitäten im soziokulturellen Bereich im Interesse der Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft:

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 16 Jahre, sowie juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützt. Bei Eintritt von Minderjährigen muß die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
  2. Die Aufnahme in den Verein „Neuer Gevelsberger Kulturverein“ ist schriftlich oder mündlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Antrages besteht die Widerspruchsmöglichkeit vor der Vollversammlung, die endgültig entscheidet.
  3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag
  4. Die Mitgliedschaft endet mit
    • Auflösung des Vereins,
    • durch Austritt wobei der Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muß. Er wird mit Ablauf des Jahresbeitrages wirksam.
    • durch Beschluß der Vollversammlung, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seine Beiträge nicht zahlt. Wenn die Voraussetzungen im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§5 Organe:

Die Organe des Vereins „Neuer Gevelsberger Kulturverein“ sind:

  1. Die Vollversammlung
  2. Der Vorstand

§6 Vollversammlung:

  1. Die Vollversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen wenn 1/3 der Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladung hat schriftlich, spätestens 7 Tage vor dem Termin, zu erfolgen, wobei die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen ist. Die endgültige Tagesordnung wird von der Vollversammlung festgelegt. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.
  2. Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als nicht angenommen.
  4. Eine zur Beschlußfassung anstehende Satzungsänderung ist in der Einladung anzugeben.
  5. Die Beschlüsse der Vollversammlung werden protokollarisch festgehalten und sind von einem/einer Vorsitzenden und dem/der ProtokollführerIn zu unterschreiben.
  6. Die Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Beschlußfassung von Satzungsänderungen
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes durch den Vorstand sowie des Berichtes des/der KassenprüferIn
    • Entlastung des Vorstandes und der KassenprüferIn
    • Wahl des Vorstandes, seiner VertreterInnen und des/der SchriftführerInnen, des/der KassiererInnen und der KassenprüferInnen
    • Festlegung der Mitgliedsbeiträge

§7 Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, 2 Stell- vertreterInnen, 1 KassiererIn, und mindestens 1 BeisitzerIn oder SchriftführerIn. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und die StellvertreterInnen. Je 2 gemeinsam vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufgenommen haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder bis zur nächsten Vollversammlung berufen. Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes ist durch eine 2/3 Mehrheit der Vollversammlung möglich.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäftsführung des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.
  4. Der Vorstand tagt, so oft dies erforderlich ist, mindestens einmal im Quartal. Er wird vom/von der Vorsitzenden oder einem anderen hierzu berufenen Mitglied des Vorstandes formlos einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§8 KassenprüferInnen:

Die von der Vollversammlung gewählten KassenprüferInnen kontrollieren die Tätigkeit und Geschäftsführung des Vorstandes in Hinblick auf finanzwirksame Beschlüsse und auf die Richtigkeit der Kassenführung. Dies geschieht mindestens einmal im Jahr. Sie erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

§9 Finanzierung:

Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus:

  1. Beiträgen der Mitglieder
  2. Geld- und Sachspenden
  3. Ausschöpfung der gesetzlichen Mittel
  4. Subventionen
  5. Gegebenenfalls sonstigen Mitteln (z.B. Eigenleistungen,etc.)

§10 Auflösung:

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Vollversammlung erfolgen. Der Grund der Auflösung ist in der Einladung anzugeben. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 30.11.1992 und deren Fortsetzung am 21.12.1992 und 1.3.1993